Der Psychotherapeut:innenberuf ist geschützt und die Ausbildung nach dem sogenannten Psychotherapeutengesetz (PsychThG) aus dem Jahr 1998 geregelt. Nun ist eine Reform dieses Gesetzes beschlossen und eine neue Approbationsordnung auf den Weg gebracht. Als Hauptgrund für die Erneuerung des Gesetzes gilt die notwendige Angleichung der Qualifikation von Psychotherapeut:innen, die durch die Einführung des Bachelor-Master-Systems unklar geworden sei. Als zweiter wichtiger Grund werden die aktuellen Ausbildungsbedingungen von Psychotherapeut:innen angeführt, die für ihre praktische Tätigkeit meist nur sehr wenig Geld gezahlt bekommen, das zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten nicht ausreicht.
Die Neuerungen in Studium und Weiterbildung
Mit der Gesetzesreform ändern sich die Bedingungen für die Ausbildung zum/zur Psychotherapeut:in. So wird ein Bachelor und ein Master in Psychologie notwendig sein, um die Approbation abschließen und die Weiterbildung beginnen zu dürfen. Zudem wird der Ausbildungsgang per Direktstudium zur einzigen Möglichkeit, um Psychotherapeut:in zu werden. Das zeigt sich auch in der Berufsbezeichnung, die mit Ausnahme von Ärzt:innen künftig ausschließlich „Psychotherapeut“ bzw. „Psychotherapeutin“ lauten wird. Mit anderen Studienabschlüssen beispielsweise die Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychotherapie zu absolvieren, ist dann nicht mehr möglich.
Der Bachelor bleibt polyvalent und trägt weiterhin den Titel "Psychologie". Er startete an der IPU bereits zum Wintersemester 2020/2021 und heißt unverändert B.Sc. PsychologiePLUS. Sie können daran jeden Psychologie-Master anschließen, auch den in Klinischer Psychologie und Psychotherapie, um die Approbationsprüfung zu absolvieren und für die Weiterbildung in einem der wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren zugelassen zu werden. Der M.A. Klinische Psychologie und Psychotherapie nach der Gesetzesreform startete an der IPU zum Wintersemester 2021/2022.
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Gesetzestext als PDF (Stand: 22. November 2019)
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Stand: 12. März 2020)
Nein. Der Bachelor wird polyvalent angelegt sein. Das heißt, es werden Inhalte gelehrt, die sowohl für den MA Klinische Psychologie und Psychotherapie als auch einen Master Psychologie mit einem anderen inhaltlichen Schwerpunkt ausreichend vorbereiten. Die Entscheidung Psychotherapeut:in zu werden, wird mit der anschließenden Bewerbung auf einen Masterplatz getroffen.
Die neue Psychotherapieausbildung auf einen Blick:
Durch das Reformgesetz beginnt die Ausbildung zum/zur Psychotherapeut:in bereits während des Studiums. Der Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie endet dann mit einer staatlichen Approbationsprüfung, die bei Bestehen zur Behandlung von Patient:innen im Rahmen der an das Studium anschließenden Weiterbildung berechtigt. In dieser Weiterbildung folgt eine Spezialisierung auf ein psychotherapeutisches Verfahren (z. B. Psychoanalyse, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie). Ebenso entscheiden sich die Masterabsolvent:innen mit der Wahl ihrer Weiterbildung, ob sie schwerpunktmäßig Erwachsene oder Kinder und Jugendliche behandeln wollen. Die Berufsbezeichnung wird jedoch vereinheitlicht: Psychotherapeut bzw. Psychotherapeutin. Ärzt:innen können sich als ärztliche Psychotherapeut:innen bezeichnen.
Der Status als Praktikant:in der Auszubildenden während der Praktischen Tätigkeit I im stationären Kontext soll mit der Gesetzesänderung abgeschafft werden. Künftig sollen die Weiterbildungskandidat:innen während dieser Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis vergütet werden. Genaueres über diese Vergütung ist noch nicht festgelegt. Die Weiterbildungsstätten müssen im späteren Verlauf der Ausbildung den Kandidat:innen mindestens 40% der Krankenkassenhonorare auszahlen, die für die Behandlung von Patient:innen gezahlt werden.
Am 1. September 2020 ist das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung in Kraft getreten.
Ja. Es gibt einen Übergangszeitraum bis 2032, in dem die Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut:in im Rahmen der derzeitigen Gesetzeslage absolviert werden kann. Als Nachteilsausgleich wurde zudem beschlossen, dass Psychotherapeut:innen in Ausbildung (PiA) während ihrer 1.200 Stunden Praktische Tätigkeit I (PsychThG §2 Abs. 2 Nr. 1) mindestens 1000€ pro Monat gezahlt bekommen müssen. Diese Vergütung gilt für eine Vollzeitbeschäftigung und verringert sich bei Teilzeit entsprechend.
Das neue Psychotherapiestudium wird einen polyvalenten Bachelor beinhalten, der dem aktuellen Bachelor stark ähneln wird. Dennoch müssen alle Leistungen nach den neuen gesetzlichen Vorgaben erbracht sein, bevor eine Zulassung zum anschließenden MA Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie möglich ist. Diese Vorgaben werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales geprüft. An der IPU ist für aktuelle Bachelorstudierende ein Wechsel in die neue Studienordnung möglich. Bachelorabsolvent:innen von anderen Universitäten haben an der IPU die Möglichkeit, alle nach der neuen Gesetzgebung notwendigen Leistungen nachzuholen, um daran anschließend den neuen Master studieren zu können.
Selbstverständlich werden alle bisher erbrachten Studienleistungen für das künftige Studium angerechnet. Da der Master an der IPU bereits einen klinischen Schwerpunkt hat, sind IPU-Studierende gut für die Gesetzesreform vorbereitet.
Den MA Klinische Psychologie und Psychotherapie wird es an der IPU künftig erst einmal nur in Vollzeit geben.
Theoretisch ist ein solcher Wechsel möglich, aber nicht sinnvoll. Zunächst ist der Wechsel nicht praktikabel, weil Leistungen sowohl aus dem Bachelor- als auch aus dem Masterstudium Psychotherapie nachgeholt werden müssten. Dieser zusätzliche Aufwand entfällt, wenn Sie als aktuelle Masterstudierende den Ausbildungsweg nach dem noch bis 2020 gültigen Gesetz gehen. Daher bringt ein Wechsel in den neuen Studiengang für aktuelle Studierende auch keinen Vorteil.
Aus dem aktuellen B.Sc. Psychologie in den neuen MA Klinische Psychologie und Psychotherapie einzusteigen, ist möglich, nachdem Sie alle Leistungen nachgeholt haben, die gesetzlich vorgegeben sind. An der IPU ist das möglich. Sobald Sie diese Leistungen nachgeholt haben, können Sie in den neuen Master starten. Grundsätzlich gilt: Das Bachelorstudium nach der im Rahmen der neuen Gesetzgebung eingeführten Studien- und Prüfungsordnung zu beenden berechtigt zum Studium des neuen Masters.
Die Übergangsregelung und damit die 12-jährige Übergangszeit bis 2032 zum Absolvieren der Psychotherapieausbildung gilt für alle Studierenden, die vor dem 1. September 2020 ihr Psychologiestudium begonnen haben. Ebenso gilt die Übergangszeit für alle, die innerhalb eines abgeschlossenen psychologienahen Bachelorstudiengangs Vorleistungen in Psychologie im Umfang von 60 ECTS erbracht haben und in den MA Psychologie nach alter Gesetzgebung an der IPU einsteigen möchten.